Was gibt es beim Urheberrecht für Musical-Aufführungen zu beachten?

Musicals sind erfolgreich und beliebt. Nicht nur professionelle Theater und große Musical-Produzenten möchten Musicals auf die Bühne bringen, sondern auch viele ambitionierte Laien. Musical-Gruppen an Schulen möchten sich an die Produktion ihres Lieblings-Musicals wagen, Musical Companys ihre Zuschauer mit immer neuen Inszenierungen unterhalten. Zuvor müssen allerdings die rechtlichen Voraussetzungen stimmen.

Ein Theatervorhang
Theatervorhang © sxc.hu djnorway

Vor der Aufführung das Urheberrecht klären

Vorab: Wir von Musical1 sind keine Anwälte und dürfen keine Rechtsberatung vornehmen. Der folgende Artikel gibt daher nur allgemeine Hinweise, was für eine Musical-Produktion zu beachten ist.

Für Schul-Theatergruppen, Jugendgruppen und weitere freie Theatergruppen sind Musicals geradezu ideal. Sie vereinen Tanz, Gesang und Schauspiel und geben so vielen Talenten die Möglichkeit, auf der Bühne zu stehen. Und auch hinter den Kulissen können sich ambitionierte Laien kreativ betätigen. Ein Musical ist allerdings auch ein Werk, das dem Urheberrecht unterliegt. Hat die Musical-Gruppe ein Stück selbst geschrieben, die Musik entwickelt und selbst ein Logo erarbeitet, steht der Aufführung nicht mehr viel im Wege. Anders sieht es dagegen aus, wenn bekannte Musicals wie JESUS CHRIST SUPERSTAR, CATS oder WEST SIDE STORY auf die Bühne gebracht werden sollen. Das ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Bevor mit der Probenarbeit begonnen wird, muss zunächst geklärt werden, ob die Gruppe das Stück überhaupt aufführen darf, und falls ja, unter welchen Konditionen. Welche Rechte genau betroffen sind, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.

Noten und Aufführungsrechte

Ist das Stück ausgewählt, geht es im ersten Schritt daran, den Urheber oder den Musikverlag zu recherchieren, der die Noten und Texte herausgibt. Achtung: Nicht jedes Musical ist für Laien-Produktionen und freie Theater freigegeben. Ob dem so ist, lässt sich beim Musikverlag herausfinden. Dort gibt es auch die Noten und Texte für das Musical zu erwerben. Das Kopieren von Noten ist übrigens verboten. Das gilt auch für das Kopieren für den Privatgebrauch!

Dürfen die Musicals denn für eine Aufführung abgeändert werden? Bedingt. Änderungen am Originalwerk bedürfen der Zustimmung des Urhebers oder des Verlags. Vielen Rechteinhabern ist daran gelegen, dass ihr Stück nicht zu sehr abgeändert wird.

Im nächsten Schritt geht es daran, die Aufführungsrechte für das Musical zu erwerben. Wer für die Vergabe der Rechte zuständig ist, hängt von der Art der Aufführung ab:

  • Bei konzertanten Aufführungen, bei denen die Lieder aus dem Musical lediglich gesungen und mit musikalischer Begleitung vorgetragen werden, vergibt die GEMA die Aufführungsrechte (so genanntes „kleines Recht“).
  • Bei einer szenischen Inszenierung mit Kostümen und Bühnenbild vergibt der Urheber selbst die Aufführungsrechte bzw. sein Vertreter wie beispielsweise ein Musikverlag (so genanntes „großes Recht“).

Frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen klären

Um für die Aufführung zu werben, sollen wahrscheinlich auch Plakate und Flyer gedruckt werden. Auch das ist nicht ohne Weiteres möglich. Die Logos und typischen Schriftzüge eines Musicals unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht. Ob und zu welchen Konditionen diese Bilder für Werbezwecke verwendet werden dürfen, ist mit dem Musikverlag oder dem Urheber direkt zu klären. Bei einigen Musikverlagen gibt es das Werbematerial zum Erwerb der Noten und Aufführungsrechte dazu.

Wurden von der Aufführung Videos angefertigt, dürfen Musical-Gruppen diese auch nicht einfach als DVD verteilen oder ins Internet stellen. Einige Musikverlage erlauben diese Verbreitung von Videos, andere hingegen nicht oder nur in Einzelfällen. Daher sollte man sich auch hier im Vorfeld unbedingt mit dem Rechteinhaber abstimmen. Bei konzertanten Aufführungen ist die GEMA der Ansprechpartner für derartige Vervielfältigungsrechte für Musikstücke.

Der Erwerb von Noten und Aufführungsrechten kostet in der Regel Geld. Wie viel, lässt sich pauschal nicht beantworten. Viele Verlage berechnen die Lizenzgebühren individuell für jede aufführende Gruppe. Zuvor ist oft ein Fragebogen auszufüllen, der nach Aufführungsorten, Anzahl der Sitzplätze, Anzahl der Aufführungen, Eintrittspreisen und weiteren Details fragt. Wer ein Musical aufführen möchte, sollte sich frühzeitig mit den jeweiligen Rechteinhabern in Verbindung setzen, noch bevor die Proben überhaupt begonnen haben. Erst, wenn die Rechte erteilt wurden, darf das Stück auch vor Publikum aufgeführt werden.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht übrigens. Stücke, die dieses Alter überschritten haben, sind daher gemeinfrei. Das gilt jedoch nur, sofern das Urheberrecht nicht an Familienangerhörige oder Rechteverwerter wie etwa Bühnenverlage vererbt werden. Bevor man die Aufführung älterer Stücke angeht, muss man sich daher auf jeden Fall erkundigen, bei wem aktuell die Verwendungsrechte liegen.

Autor: S. Gerdesmeier